Im Mai dieses Jahres veröffentlichte die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ihren Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes. Für mich vor allem ein Grund zur Freude. Allerdings wirft das angestrebte Verbot sexueller Handlungen in der jetzigen Form der 91 Seiten starken Ausarbeitung auch Bedenken auf. Zweifel und Vorschläge formulierte ich in einem Dokument, welches ich am 11. Juni 2009 an die Bundestagsfraktion der Grünen und ihre tierschutzpolitische Sprecherin Undine Kurth sendete.
Tierschutz neu denken – Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes,
Ihre Einladung zur Diskussion
Sehr geehrte Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen,
Sehr geehrte Frau Kurth,
als Tierhalter und Stammwähler von Bündnis 90/Die Grünen habe ich mit Interesse Ihren Vorschlag für eine Neufassung des Tierschutzgesetzes wahrgenommen. Ich finde, dass eine Überarbeitung des TierSchG ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist. Als Vegetarier wünschte ich mir sogar noch mehr Verbesserungen zu Gunsten der Tiere, als Ihr Entwurf anstrebt.
Der Satz § 7 Einzelne Verbote (1) 16. Ihres Gesetzentwurfes, im Folgenden Satz gennant, ruft bei mir allerdings erhebliche Bedenken hervor:
Es ist verboten ... 16. sexuelle Handlungen an einem Tier vorzunehmen oder auf ein Tier einzuwirken, um es zur Duldung solcher Handlungen zu veranlassen.
Ich möchte im Sinne Ihrer Einladung zur Diskussion über den Vorschlag meine Bedenken mit Ihnen teilen und hinterfragen, was mir unklar ist. Diese Ausführungen finden Sie auf den folgenden Seiten.
Mit Bitte um Antwort zu meinen Bedenken und Fragen
Mit freundlichen Grüßen
Martin Janecke
Der Satz1 weist meiner Überzeugung nach einen Mangel an Klarheit bei Begriffen und Anwendung auf. Anstatt Rechtssicherheit zu schaffen, wird damit weitere Konfusion erzeugt. Folgende Fragen ergeben sich u. a. für mich:
Ich schlage vor, den Satz klarer zu fassen oder in § 3 Begriffsbestimmungen Konkretisierungen vorzunehmen.
In Ihrem Gesetzentwurf ist die Einführung des Satzes nicht näher begründet. Dr. Christoph Maisack, welcher Ihnen zufolge maßgeblich an diesem Gesetzentwurf beteiligt war, begründete den gleichlautenden Gesetzesvorschlag im Buch „Verschwiegenes TierLeid – sexueller Missbrauch an Tieren“2 allerdings:
Es wird vorgeschlagen, nach § 3 Nr. 11 TierSchG folgende neue Nr. 12 in das Tierschutzgesetz aufzunehmen:
„Es ist verboten ...
12. sexuelle Handlungen an einem Tier vorzunehmen oder auf ein Tier einzuwirken, um es zur Duldung solcher Handlungen zu veranlassen.“Begründung:
In § 3 finden sich bereits zahlreiche Gefährdungstatbestände, d. h. Vorschriften, die nicht erfordern, dass es tatsächlich zu beweisbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden auf Seiten des betroffenen Tieres gekommen ist, sondern die die Herbeiführung einer diesbezüglichen Gefahr ausreichen lassen [...]. Allen diesen Tatbeständen ist gemeinsam, dass die beschriebenen Handlungen mit einem hohen Verletzungs- oder Leidensrisiko verbunden sind und eindeutig ohne vernünftigen Grund vorgenommen werden. Diese beiden Gesichtspunkte rechtfertigen es, den Schutz vor Schmerzen, Leiden und Schäden im Interesse des Tieres nach vorn zu verlagern und nicht erst bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG beginnen zu lassen [...].
Alle diese Gesichtspunkte treffen auf sexuelle Handlungen mit Tieren ebenfalls zu: Sie enthalten selbst dort, wo sie ohne Gewaltanwendung und ohne vorherige Dressur vorgenommen werden, ein hohes Verletzungsrisiko. Sie geschehen stets ohne vernünftigen Grund. Hinzu kommt, dass sie auch dann, wenn es nicht zu Verletzungen kommt, die in Art. 20 a GG betonte Achtungspflicht gegenüber dem Tier verletzen.
Ich muss annehmen, dass dies auch bei Ihrem wortgleichen Vorschlag in Zusammenarbeit mit demselben Juristen Grundlage für den Satz ist. Dr. Maisack argumentiert, dass zwischen Tier und Mensch
Beide Einschätzungen liegen meines Erachtens nicht im Fachgebiet eines Juristen – obgleich Dr. Maisack zweifelsohne ehrbare Qualifikation darüber hinaus aufweist, ist es daher für mich nicht verwunderlich, dass diese Beurteilung mit der Realität nur ungenügend übereinstimmt, wie bereits der gesunde Menschenverstand nahe legt:
Da also eine Rechtfertigung des Satzes, generalisierend wie er sich darstellt, nicht gegeben ist, schlage ich eine Löschung oder aber deutliche Differenzierung vor.
Das Wort Tiere, wie ich es in diesem Zusammenhang verwende, meint ihrer Art entsprechend ausgewachsene, also geschlechtsreife und mental voll entwickelte Individuen. Ich lege Wert auf die Feststellung, dass diese Tiere sexuelle Wesen sind, einen eigenen Geschlechtstrieb haben und diesem folgen, ungeachtet der von uns formulierten Gesetze.
Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass das natürliche Vorkommen von Geschlechtsverkehr zwischen verschiedenen Spezies in der modernen Wissenschaft anerkannt und dokumentiert ist.3 Dass einige Individuen unserer Haustiere, bei denen der Mensch seit jeher auf manigfaltigen Gebieten ausnutzt, dass diese den Menschen als vollwertigen Teil ihrer Herde/ihres Rudels ansehen, zumindest in Abwesenheit biologischer Artgenossen auch den Geschlechtsverkehr mit Menschen suchen, ist daher eine in Betracht zu ziehende Möglichkeit. Keinesfalls ist es Sache des Gesetzgebers festzuschreiben, was in der Natur vorkommt oder nicht vorkommt. Viele Tierhalter kennen sexuelle Aufforderungen ihrer Tiere aus eigener Erfahrung und bringen den Tieren in der Regel während der Pubertät bei, dass dies für sie inakzeptabel sei.
Nun frage ich – im Lichte ihrer grundsätzlich lobenswerten Betonung und rechtlichen Sicherung der Würde des Tieres – wessen Würde verletzt wird, wenn ein Tier sexuelle Interaktion mit einem Menschen sucht und dieser akzeptiert? Die Würde des Tieres oder die „Würde“ derjenigen Menschen, die diese Vorstellung nicht ertragen wollen oder können? Ich bin leider überzeugt, dass Letzteres zutrifft. Hier wird ein Würdebegriff in das Tier gelegt, welcher dem heutigen gesellschaftlichen Konsens über die Verwendung von Tieren entspricht: Das Tier möglichst schmerzfrei zu schlachten, zu essen, zu Kleidung zu verarbeiten widerspreche seiner Würde nicht, mit ihm sexuell zu verkehren sei hingegen würdelos. Ich bin überzeugt, dass es sich aus der Sicht eines Tieres aber genau anders herum darstellen kann: Ein Tier kann die sexuelle Eroberung eines Menschen, der zum Beispiel eine entscheidende Position in seinem Rudel einnimmt, als Aufwertung empfinden, zumindest aber seinen sexuellen Trieb dabei befriedigen. Getötet, geschlachtet, gegessen oder zu Kleidung verarbeitet zu werden ist hingegen nicht im Interesse des tierischen Individuums – Tiere kämpfen um ihr Überleben.
Ein tierischer Würdebegriff, der Sicht und Nutzen durch den Menschen widerspiegelt, anstatt sich am tierischen Interesse zu orientieren, ist meiner Ansicht nach unangemessen und droht eher Strukturen einer Ausbeutung durch den Menschen zu festigen, als Respekt gegenüber Tieren als Lebewesen und Individuen zu fördern.
Der sexuelle Missbrauch am Menschen wird als „Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ verstanden, wobei die sexuelle Selbstbestimmung sich wiederum aus der menschlichen Würde, wie in Artikel 1 GG festgehalten, ableiten lässt. Durch Ihren Gesetzentwurf wird Tieren aber gerade keine sexuelle Selbstbestimmung eingeräumt: Das Tier hat weder freie Partnerwahl innerhalb seiner Art, noch außerhalb seiner Art, noch eine Fortpflanzungsentscheidung – hierfür müsste auch die künstliche Befruchtung verboten werden –, noch ein Recht auf sexuelle Integrität – also kein Schutz vor Kastration ohne medizinische Notwendigkeit.4
Des Weiteren wird die Würde der Tiere missachtet, indem mit dem Verbot sexueller Handlungen, begründet mit dem Schutz vor Verletzungsgefahr, eine Regelung unabhängig von der Tierart eingeführt wird, deren Gegenstand tatsächlich abhängig von der Tierart ist. Hiermit wird eine Unterscheidung in Mensch einerseits und Tier andererseits rechtlich gefestigt, welche weder in ihrer absoluten Abgrenzung des Menschen von anderen Tieren noch in der vereinheitlichenden Zusammenfassung aller nicht-menschlichen Tiere, bzw. einer großen Gruppe anderer Tiere wie den Säugetieren, biologischen Realitäten entspricht.
Zweifellos: Die Gefahr des sexuellen Missbrauchs eines Tieres durch einen Menschen besteht leider. Wie geschildert, wird ein Generalverbot diesem Problem und den Tieren allerdings nicht gerecht.
Ich schlage daher vor, den Satz zu löschen und wie bisher zur Beurteilung anhand tatsächlich verursachter Schmerzen und Leiden zurückzukehren, oder aber anstatt eines Generalverbotes die „sexuelle Nötigung und Vergewaltigung“ explizit zu verbieten, und diese wie beim Menschen als aufgezwungene sexuelle Handlung zu definieren.
Die fehlende Klarheit der verwendeten Begrifflichkeiten, die mangelnde Differenzierung zwischen Tierarten und zwischen Arten der sexuellen Handlung in der Begründung des Satzes, die dogmatische Festlegung, es könne keinen vernünftigen Grund für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier geben, sowie die Widersprüchlichkeit in der Verwendung des Würdebegriffes führen bei mir zu der Einschätzung, dass mit dem Satz kein Rechtsgut geschützt wird. Weder steht das physische Wohlergehen von Tieren noch ein tierisches Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Vordergrund.
Folglich bleibt der Eindruck, dass es sich hierbei um ein Moralgesetz handelt. Ich fühle mich dabei erinnert an den 1969 im Zuge der Großen Strafrechtsreform aufgehobenen § 175 b StGB:
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieser Eindruck wird durch die weitere Argumentation Dr. Maisacks bestärkt, die in Ihrem Entwurf vorgeschlagene Regelung nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern sogar als Straftat einzuführen2:
Nicht zu übersehen ist allerdings, dass durch eine solche Ordnungswidrigkeitenvorschrift (Verstöße gegen § 3 TierSchG sind nur Ordnungswidrigkeiten, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG) der o. e. Wertungswiderspruch zu § 184 a StGB unaufgelöst bliebe. Dieser Gedanke könnte es rechtfertigen, die o. e. Formulierung als Tatbestand in eine strafrechtliche Vorschrift aufzunehmen, etwa in einen neuen § 17 a TierSchG.
Begründet wird hier mit einer Analogie zu § 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften StGB. Eine abwegige Verknüpfung, da § 184 a StGB keine Relevanz im Tierschutz besitzt, sondern ausschließlich die Allgemeinheit vor der Konfrontation mit „harter Pornografie“ schützen soll. Die Herstellung von tierpornografischen Darstellungen ohne Verbreitungsabsicht sowie der Besitz sind nicht strafbar. Darüber, wieso Dr. Maisack – und diesmal handelt es sich tatsächlich um sein Fachgebiet Recht – auf solche Rechtfertigungen zurückgreift, kann ich nur spekulieren.
Ich kann nicht verhehlen, dass ich hierüber von Bündnis 90/Die Grünen, welche ich seit meiner Volljährigkeit wegen Ihres Engagements für Umwelt, Frieden und Bürgerrechte schätze und wähle, ganz besonders enttäuscht bin. Den Versuch der Wiedereinführung einer Moralgesetzgebung hätte ich von jeder anderen Partei eher erwartet, als von Ihnen. Was kommt als Nächstes?
Ich hoffe auf die Diskussionsfreudigkeit Ihrer Partei sowie auf die Fähigkeit zur konstruktiven Selbstkritik, welche sie erfreulicher Weise zeigen können, wie kaum eine andere politische Kraft. Ich hoffe darauf, dass sie im Sinne der Tiere und unter Wahrung der Bürgerrechte aus dem jetzigen Entwurf für ein neues Tierschutzgesetz noch einen wirklich Grünen Gesetzesvorschlag erarbeiten.
| 1 | § 7 Einzelne Verbote (1) 16. Ihres Gesetzentwurfes: „Es ist verboten ... 16. sexuelle Handlungen an einem Tier vorzunehmen oder auf ein Tier einzuwirken, um es zur Duldung solcher Handlungen zu veranlassen.“ |
| 2 | Dr. Christoph Maisack: Sexuelle Handlungen mit Tieren im Licht von Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In: Birgit Schröder (Hg.): Verschwiegenes TierLeid – sexueller Missbrauch an Tieren: Teil IV – Alles was Recht ist. |
| 3 | siehe z. B. http://news.nationalgeographic.com/news/pf/9675515.html |
| 4 | Notwendigkeit im Sinne des Schutzes des höheren Guts Leben, etwa bei einer Krebserkrankung der Keimdrüsen |